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MIFA: Anleihegläubiger sollen 2 wesentliche Aspekte bei der Abstimmung ohne Versammlung beachten

Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage erarbeitet die MIFA derzeit ein umfassendes Konzept zur finanziellen und zur operativen Sanierung der MIFA. Die MIFA legt dabei Wert darauf, dass die Interessen der Anleihegläubiger im Rahmen der Ausarbeitung und der Umsetzung eines Gesamtsanierungskonzepts der MIFA sachgerecht vertreten werden.  Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die MIFA, zeitnah für die MIFA-Anleihe  eine Abstimmung der Gläubiger über folgende Beschlusspunkte durchzuführen:

(1) Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für die Anleihegläubiger
(2) Stundung der am 12. August 2014 fälligen Zinsansprüche und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten jeweils bis zum 31. Oktober 2014

Nachfolgend noch einige wichtige Details zu den Abstimmungspunkten und insbesondere zum Abstimmungsverfahren.

Die Aufforderung zur Stimmabgabe an die Anleihegläubiger der MIFA-Anleihe ist am Freitag, den 23. Mai 2014, im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der MIFA (http://www.mifa.de/investor-relations/anleihe/) veröffentlicht worden. Die Abstimmung der Anleihegläubiger über diese Beschlussgegenstände soll gemäß den Anleihebedingungen der MIFA-Anleihe nach Maßgabe der Bestimmungen des § 18 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) als Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt werden. Das Stimmrechtsformular ist ebenfalls auf der Internetseite der MIFA (http://www.mifa.de/investor-relations/anleihe/) verfügbar. Beide Dokumente werden den Anleihegläubigern über ihre jeweilige Haus-/Depotbank übermittelt.

Der Abstimmungszeitraum beginnt am Dienstag, den 10. Juni 2014, um 0:00 Uhr und endet am Freitag, den 13. Juni 2014, um 8:00 Uhr.

Für das Abstimmungsverfahren sind 2 wesentliche Aspekte zu beachten:

(1) Das Formular zur Stimmabgabe ist innerhalb des Abstimmungszeitraums, d.h. von Dienstag, den 10. Juni 2014, 0:00 Uhr bis Freitag, den 13. Juni 2014, 8:00 Uhr MESZ (eingehend) in Textform (§ 126b BGB) an den Notar Dr. Hans-Joachim Vollrath als Abstimmungsleiter der Abstimmung ohne Versammlung der Anleihegläubiger der MIFA-Anleihe entweder (i) per Post: Sonnenstraße 9, 80331 München, (ii) per Telefax-Nr.: +49 89 74 61 37-20 oder (iii) per E-Mail: mifa@notare-walz-vollrath.de zu übersenden. Stimmabgaben, die nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums von Dienstag, den 10. Juni 2014, um 0:00 Uhr bis Freitag, den 13. Juni 2014, um 8:00 Uhr (eingehend) dem Abstimmungsleiter zugehen, d.h. insbesondere auch zu früh abgegebene Stimmen, sind ungültig und werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Gläubigerversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die Mitstimmenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen (d.h. € 12,5 Mio.) vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, wird der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen.

Sofern eine zweite Versammlung einberufen werden müsste nimmt dies natürlich kostbare Zeit in Anspruch, die für die weitere Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen genutzt werden könnte und die Maßnahmen weiter voran getrieben werden könnten.  Insofern ist jedem Anleihegläubiger anzuraten von seinem Stimmrecht Gebrauch zu machen und an der Abstimmung teilzunehmen.

www.fixed-income.org
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Veranstaltungshinweise:
Unternehmer-Workshop „Anleihen als Finanzierungsalternative für Immobilienunternehmen“
3. Juli 2014, Hotel Jumeirah, Frankfurt
www.bond-conference.com
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