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RENA GmbH i.I.: Erste Abschlagszahlung von 11 Mio. Euro

Vorläufige Quote von 4,64%

Nach Übertragung des operativen Geschäftsbetriebes der insolventen RENA GmbH auf die RENA Technologies GmbH im Wege der übertragenden Sanierung (asset deal) mit Wirkung zum 1.März 2015 sind die Eigenverwaltung und der Sachwalter der RENA GmbH weiter mit den Abwicklungsarbeiten im Insolvenzverfahren befasst.

Es ist beabsichtigt, auf die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen eine erste Abschlagsverteilung vorzunehmen. Der auszuschüttende Betrag soll sich auf 11 Mio. Euro belaufen. Die in enger Abstimmung mit dem Sachwalter erstellte vorläufige Hochrechnung der zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stehenden Mittel hat ergeben, dass der o.g. Betrag im Wege der Vorabausschüttung verteilt werden kann.

Das Verteilungsverzeichnis per 24. November 2015 zeigt, dass bei der Abschlagsverteilung Forderungen in Höhe von insgesamt 236.872.792,42 Euro zu berücksichtigen sind. Bei einem Ausschüttungsbetrag für die erste Abschlagsverteilung von 11 Mio. Euro ergibt sich damit eine vorläufige Quote von 4,64%. Tatsächlich ausgezahlt werden soll die gemäß dem Verteilungsverzeichnis auf die festgestellten Forderungen entfallende vorläufige Quote, mithin 8.948.270,22 Euro. Der Restbetrag des Ausschüttungsbetrags entfällt in Höhe von insgesamt 2.051.729,78 Euro auf die für den Ausfall festgestellten Forderungen, die aufschiebend bedingt festgestellten Forderungen und die noch nicht gerichtlich geprüften Forderungen und wird bei der Ausschüttung zugunsten der vorgenannten Forderungen zurückbehalten.

Der Gläubigerausschuss hat der Abschlagsverteilung einstimmig zugestimmt. Der Sachwalter hat das Verteilungsverzeichnis geprüft und keine Einwendungen erhoben. Das Verteilungsverzeichnis wurde zwischenzeitlich dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - zur Niederlegung übermittelt. Es ist beabsichtigt, die Abschlagsverteilung unmittelbar nach der vom Amtsgericht - Insolvenzgericht - vorzunehmenden Veröffentlichung nach § 188 S. 3 InsO und nach Ablauf der hieran anschließenden zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO, in die Wege zu leiten. Erst nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist steht die im Rahmen der Abschlagsverteilung auf die zu berücksichtigenden Forderungen entfallende Quote endgültig fest.

Es ist ins Auge gefasst, dass die erste Abschlagszahlung auf die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen im ersten Quartal des Jahres 2016 erfolgen kann. Die Schlussverteilung kann nach derzeitigem Verfahrensstand voraussichtlich frühestens bis Ende 2017 erfolgen, ist allerdings u.a. abhängig vom Abschluss bestimmter noch zu führender Rechtsstreitigkeiten.

Eine abschließende Einschätzung über die insgesamt im Insolvenzverfahren zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen ist derzeit ebenso wenig möglich wie über die endgültig auszukehrenden Erlöse aus der Verwertung des der Insolvenzmasse zuzurechnenden Vermögens.


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