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SINGULUS: Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB stellen Gegenanträge zur Gläubigerversammlung

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin, hat zur ersten Anleihegläubigerversammlung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG-Anleihe 2012/17 (ISIN: DE000A1MASJ4 / WKN: A1MA), die am 8. Oktober in Frankfurt am Main stattfindet, die folgenden Gegenanträge gestellt.

I. Gegenanträge
Im Namen und im Auftrag unseres Mandanten kündigen wir für die Gläubigerversammlung der Singulus-Anleihe 2012/2017, ISIN: DE000A1MASJ4 / WKN: A1MASJ folgende Gegenanträge an:

1. Zu dem Tagesordnungspunkt 3: „Beschlussfassung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger“ werden wir beantragen im Anschluss noch folgenden Absatz mit aufzunehmen:

„Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt, ein Sanierungskonzept zu verhandeln, das die Fortführung der Singulus AG unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Anleihegläubiger zum Inhalt hat. Das endverhandelte Sanierungskonzept ist den Anleihegläubigern in einer Gläubigerversammlung zur Abstimmung zu stellen.“

2. Zu den weiteren Tagesordnungspunkten 4. bis 6. und 9. werden wir beantragen, diese von der Tagesordnung zu nehmen.

3. Hilfsweise  für den Fall, dass Tagesordnungspunkt nicht von der Tagesordnung genommen wird  werden wir zu Tagesordnungspunkt 6 beantragen:

„Der Gemeinsame Vertreter wird zur Ausübung von Kündigungsrechten der Anleihegläubiger mit Wirkung für und gegen sämtliche Gläubiger ermächtigt und bevollmächtigt.

Die Anleihegläubiger sind weiterhin auch selbst berechtigt, ihr Kündigungsrecht auszuüben.“


Weiterhin beantragen wir, die Gegenanträge unverzüglich in den öffentlichen Bekanntmachungen aufzunehmen sowie diese entsprechend zu kennzeichnen.

II. Begründung:

1) Verhandlung eines Sanierungskonzepts
Nach den Beschlussvorschlägen der Emittentin sollen dem gemeinsamen Vertreter überaus weitgehende Befugnisse übertragen werden, die Gläubiger hingegen sollen entrechtet werden. Nicht einmal ihr Kündigungsrecht sollen sie selbst ausüben dürfen! Dies möchte unser Mandant nicht hinnehmen (s. auch unsere ausführliche Stellungnahme auf www.achtunganleihe.de). Der gemeinsame Vertreter soll im Interesse der Anleihegläubiger tätig sein. Er soll nicht darüber bestimmen, wann ein Gläubiger seine Anleihe kündigt. Er soll auch nicht nach eigenem Ermessen über die Stundung von Zinsansprüchen entscheiden. Die Entscheidungsbefugnis über ihre individuellen Rechte muss bei den Anleihegläubigern bleiben.

Die Formulierung des Beschlusses der Emittentin ist zudem so vage, dass das Risiko besteht, dass der gemeinsame Vertreter über die ausdrücklich genannten Befugnisse hinaus noch weitere Ermächtigungen haben soll (es heißt, der gemeinsame Vertreter wird „insbesondere zu folgenden Rechtshandlungen …ermächtigt und bevollmächtigt“). Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschluss im Nachhinein so ausgelegt wird, dass der gemeinsame Vertreter z. B. einem Sanierungskonzept zustimmen oder der Verlängerung der Laufzeit der Anleihe zustimmen kann, ohne eine ausdrückliche Ermächtigung der Gläubigerversammlung zu haben. Dies bedarf einer dringenden Klarstellung. Wir sprechen uns ausdrücklich dagegen aus, dem gemeinsamen Vertreter quasi eine Blankovollmacht zu erteilen.

Stattdessen soll der gemeinsame Vertreter das Restrukturierungskonzept mitverhandeln, wenn die Emittentin Sanierungsmaßnahmen durchzuführen beabsichtigt. Auch hier muss gelten, dass es nicht im Ermessen des gemeinsamen Vertreters stehen darf, über die Annahme eines solchen Konzepts zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt vielmehr allein der Gläubigerversammlung. Darum beantragen wir weiter, dass der gemeinsame Vertreter das Konzept der Gläubigerversammlung zur Abstimmung zu stellen hat.

2) Absetzung der TOP 4-6
Es widerspricht der Vernunft eines eigenverantwortlichen Anleihegläubigers, diesen Tagesordnungspunkten zuzustimmen. Rechte der Gläubiger sollen ohne jede Gegenleistung einseitig beschnitten werden.

3) Hilfsantrag zu TOP 6
Der gemeinsame Vertreter soll das Recht haben, Kündigungen für alle Anleihegläubiger auszusprechen, wenn er dies für erforderlich hält. Er soll dieses Recht aber auf keinen Fall ausschließlich inne haben. Den Anleihegläubigern dürfen ihre Kernrechte nicht entzogen werden. Es macht darüber hinaus keinen Sinn, vor Verhandlung des Restrukturierungskonzeptes die Rechte der Anleihegläubiger aus der Hand zu geben. Eine Gesamtkündigung seitens des gemeinsamen Vertreters kann zur Aufrechterhaltung einer starken Verhandlungsposition allenfalls flankierend zur Seite gestellt werden.

Dr. Susanne Schmidt-Morsbach
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin

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