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ALNO AG: OLG Düsseldorf bestätigt außerordentliche Kündigung des Ex-Vorstandsvorsitzenden

Der 6. Senat des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf hat in seinen beiden Urteilen vom 6. November 2014 den Berufungen der ALNO AG in vollem Umfang stattgegeben und beide Klagen des ehemaligen CEO Jörg Deisel gegen seine außerordentliche Kündigung vom April 2011 abgewiesen. Damit erhält das Unternehmen rund 2,6 Mio. Euro zurückerstattet, die aufgrund von früheren erstinstanzlichen Urteilen und einer unverbindlichen Interimsvereinbarung bereits ausbezahlt worden waren. Darüber hinaus kann die ALNO AG Zinsen und Verfahrenskosten von mehreren hunderttausend Euro geltend machen. Der Streitwert beider Verfahren belief sich auf rund 6,5 Mio. Euro. Bei Unwirksamkeit der Kündigungen hätten weitere Ansprüche in Höhe von rund einer Mio. Euro gegen die ALNO AG im Raum gestanden.

In seinen beiden Urteilen weist das OLG Deisels Klagen ab und stellt fest: Im Zusammenhang mit dem damaligen Unternehmenskonzept 2013 "liegt ein grober, vertrauenszerstörender Pflichtverstoß vor, der dazu geführt hat, dass der Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger nicht zumutbar gewesen ist". Am 6. April 2011 hatte der Aufsichtsrat der ALNO AG dem damaligen Vorstandsvorsitzenden Jörg Deisel einstimmig außerordentlich gekündigt. Nach der Kündigung war Max Müller zum Vorstandsvorsitzenden bestellt worden.

In seiner schriftlichen Urteilsbegründung sieht das OLG nach dreieinhalbjähriger Verfahrensdauer jetzt als gegeben an, dass der Kläger den Aufsichtsrat im September 2009 im Zusammenhang mit dem damaligen Unternehmenskonzept 2013 nicht richtig und vollständig informiert und damit das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Aufsichtsrat und Vorstand zerstört habe. Die Pflichtverletzung des Klägers wiege deshalb schwer, weil sie fundamentale Informations- und Kontrollrechte des Aufsichtsrates berührt habe. Zudem sei das Vorbringen des Klägers gegen seine außerordentliche Kündigung teilweise widersprüchlich gewesen.

Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof in beiden Urteilen nicht zugelassen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.


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