Auf der heutigen Versammlung der Anleihegläubiger der Rena Lange Holding GmbH konnte die für eine Beschlussfähigkeit nach § 15 Abs. 3 S. 1 Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) erforderliche Präsenz von 50% der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht erreicht werden. Die Gesellschaft wird in Kürze zu einer zweiten Gläubigerversammlung zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters laden. Für die Beschlussfähigkeit der zweiten Gläubigerversammlung ist nach § 15 Abs. 3 S. 3 HS 1 SchVG kein Quorum erforderlich, so dass die Gläubigerversammlung unabhängig von der wertmäßigen Präsenz der ausstehenden Schuldverschreibungen beschlussfähig ist. Die zweite Gläubigerversammlung wird am 17. November 2014 stattfinden. Die Anleihegläubiger können an dieser zweiten Gläubigerversammlung entweder persönlich teilnehmen oder sich vertreten lassen. Die erforderlichen Anmelde- und Vollmachtsformulare werden auf der Internetseite der Gesellschaft www.renalange.com unter der Rubrik "Anleihe" zur Verfügung gestellt.
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Rena Lange: Gläubigerversammlung mangels Präsenz nicht beschlussfähig
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