Endlich hat die Rödl Treuhand Hamburg GmbH Steuerberatungsgesellschaft zu einer Anleihegläubigerversammlung betreffend die GEWA 5 to 1 GmbH & Co.KG-Anleihe 2014/18 (ISIN DE000A1YC7Y7) eingeladen. Diese soll am 25. April 2017 in Fellbach stattfinden. Die Tagesordnung sieht vor, dass die Rödl Treuhand Hamburg GmbH ermächtigt wird, die Verwertung einzuleiten. Offensichtlich liegen zwei „Letter of Intent“ vor, über die abgestimmt werden soll. Nähere Details hierzu wurden jedoch nicht genannt.
Doch es ist fraglich, ob die Einberufungsfristen nach dem Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz, SchVG) sowie nach den Anleihebedingungen überhaupt erfüllt sind.
Laut Einladung der Rödl Treuhand Hamburg GmbH soll die Anleihegläubigerversammlung am 25. April 2017 stattfinden, die Anmeldung muss bis zum 24. April 2017 erfolgen.
Die Einladung wurde am 13. April 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht und angeblich am 10. April 2017 auf der Website der Emittentin.
Gesetzlich sind die folgenden Fristen vorgesehen:
§ 10 (1)SchVG: Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
§ 10 (2) SchVG: Sehen die Anleihebedingungen vor, dass die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte davon abhängig ist, dass sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden, so tritt für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden müssen. Die Anmeldung muss unter der in der Bekanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen.
Die Anleihebedingungen (§11 I des Wertpapierprospektes) sehen folgende Fristen für Mitteilungen vor: „Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen der Emittentin erfolgen, soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, durch elektronische Publikation auf der Internetseite der Emittentin (www.gewa-tower.de/anleihe). Jede Mitteilung gilt am dritten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung als wirksam erfolgt.“
Eine Frist von 14 Tagen für die Einladung zur Anleihegläubigerversammlung ist somit nicht erreicht. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte erst am 13. April 2017. Auch mit der Veröffentlichung der Einladung auf der Website des Unternehmens ist die Frist klar verfehlt, denn sie gilt laut § 11 I Wertpapierprospekt „am dritten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung als wirksam erfolgt“.
Auf diesen formalen Mangel weist auch die Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB auf der Website http://achtunganleihe.de/ hin.
http://www.restrukturierung-von-anleihen.com/ (Foto: © Falko Bozicevic)