Das Amtsgericht Neuruppin (Insolvenzgericht) hat den vom Vorstand der KTG Energie AG (Aktie: ISIN DE000A0HNG53 / Unternehmensanleihe: ISIN DE000A1ML257) eingereichten Insolvenzplans zur Stellungnahme an die Mitglieder des Gläubigerausschusses weitergeleitet. Nach Eingang der (freiwilligen) Stellungnahmen der Mitglieder des Gläubigerausschusses wird das Insolvenzgericht den Erörterungs- und Abstimmungstermin anberaumen. Der Insolvenzplan wird auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Die Eckdaten des Insolvenzplans sehen vor, dass zwei Planinvestoren Beiträge in das Vermögen der Gesellschaft leisten, die (i) den prognostischen Fortführungswert überkompensieren, und die (ii) eine Quotenausschüttung an die Gläubiger überhaupt erst möglich machen, die ohne diese Finanzierungsbeiträge nicht möglich wäre. Auf diese Weise soll der anteilige Fortführungswert für die Gläubiger liquiditäts- und damit quotenwirksam realisiert und die Gläubiger gegenüber dem Zerschlagungsszenario bessergestellt werden. Zudem beteiligt die Gesellschaft ihre heutigen Gläubiger im Range des § 38 InsO durch einen sog. Besserungsschein an den Chancen der Sanierung der Gesellschaft.
An gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen sieht der Insolvenzplan zunächst eine vereinfachte Herabsetzung des Grundkapitals auf Null vor. Anschließend ist unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts eine Barkapitalerhöhung des herabgesetzten Grundkapitals um EUR 100.000 auf EUR 100.000 geplant. Zur Zeichnung der neuen Aktien gegen Bareinlagen in Höhe von EUR 100.000 werden ausschließlich die zwei Planinvestoren zugelassen, die zusätzlich eine schuldrechtliche Zuzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in Höhe von insgesamt EUR 4.000.000 leisten werden. Im Anschluss an die Barkapitalerhöhung soll ein Rechtsformwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgen.
Im Falle der Zerschlagung/Liquidation der Gesellschaft können die nicht nachrangigen, ungesicherten Insolvenzgläubiger im Rang des § 38 InsO nach der Vergleichsberechnung des Plans, die gegenwärtig noch auf den eingeholten Wertgutachten beruht und nach Abschluss des M&A-Prozesses um die daraus gewonnenen Erkenntnisse ergänzt werden wird, nicht mit einer Insolvenzquote rechnen. Die Gesellschaft geht daher davon aus, dass der Insolvenzplan so attraktiv ist, dass die Mehrheit der Gläubiger dem Insolvenzplan zustimmen wird.
Der Insolvenzplan kann im Erörterungstermin gem. § 240 InsO von der Insolvenzschuldnerin noch in Einzelheiten geändert werden.
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