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Verluste aus Anleihen bei Sanierung und Insolvenz

Bundesfinanzhof widerspricht Finanzministerium: Insolvenz eines Darlehensschuldners führt steuerlich doch zu Verlusten!

Am 31.05.2017 berichteten wir an dieser Stelle über die Schreiben des Bundesfinanzmisters zur Abgeltungssteuer (BMF,  10.05.2017, IV C 1 - S 2252/15/10020:007 und vom 18.01.2016,  IV C 1 - S 2252/08/10004:017):

http://www.fixed-income.org/index.php?id=119&tx_ttnews%5Btt_news%5D=7407&cHash=10a13b6cb2369582da7bc3527e7457f7

Schuldverschreibungen stehen im Mittelpunkt vor allem des Schreibens aus 2017. Der BMF will Zinserträge und Veräußerungsgewinne besteuern. Veräußerungsverluste können Gewinnen gegengerechnet werden. Den Begriff der Veräußerung grenzt er aber hier eng ein, Verluste aufgrund Insolvenz oder Sanierung (Nennwertherabsetzung) sollen steuerlich irrelevant sein. Wird dagegen mehr als der Nennwert zurückgezahlt, z.B. bei einer vorzeitigen Kündigung, entsteht ebenfalls ein steuerbarer Gewinn. Das führte zu einigem Unmut bei Laien wie bei Fachleuten.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) in dieser Sache entschieden (Urteil vom 24.10.2017, VIII R 13/15). Auf weniger als zwei Seiten stellt er fest, dass der Ausfall einer Darlehensforderung durch Insolvenz des Schuldners ein steuerlich erheblicher Verlust beim Darlehensgeber ist. Nicht ein Wort verliert das Gericht in seinem knappen Text zu den beiden BMF-Schreiben. Man kann nicht nicht kommunizieren, hat ein kluger Mann mal gesagt. Das gilt auch für den BFH.

Der entschiedene Fall
Zugrunde lag ein Darlehensverhältnis. Der spätere Kläger hat ein Darlehen gegeben. Die Zinsen musste er gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG versteuern. Diese Vorschrift betrifft „Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art“, dazu gehören auch die Erträge aus Schuldverschreibungen. Der Darlehensnehmer wurde insolvent und zahlte das Darlehen nicht vollständig zurück. Den (Teil-)Ausfall seiner Darlehensforderung machte der Darlehensgeber als Verlust aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diesen Verlust nicht steuermindernd.

Begründung: Die Darlehensvaluta befindet sich im Privatvermögen des Gläubigers. Wenn beim Frühstück eine Kaffeetasse zu Boden fällt und zerbricht, kann man das ja auch nicht von der Steuer absetzen.

So sieht das auch der Finanzminister in seinen o.g. Schreiben. Die Trennung von Vermögens- und Ertragsebene – ein Strukturmerkmal des deutschen Steuerrechts – wurde durch die Einführung der Abgeltungssteuer und die totale Erfassung aller Kapitalerträge einschließlich der Veräußerungsgewinne nicht in Frage gestellt: Ertrag ist steuerbar, Veräußerungsgewinne sind steuerbar, Verluste aufgrund Veräußerung ebenfalls. Verluste aufgrund Insolvenz des Schuldners nicht, weil wir da auf einmal in der privaten Vermögenssphäre sind – siehe die Kaffeetasse.

Die Entscheidung
Der BFH ruft dem BMF nun zu: Du selbst hast diese Unterscheidung mit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2008 aufgegeben. Das war zulässig. Aber dann musst du auch gegen dich gelten lassen, was daraus folgt.

Gesetze müssen nicht logisch sein oder vernünftig oder gar sinnvoll, aber folgerichtig. Das ist die basale Anforderung des Bundesverfassungsgerichts auch an das Steuerrecht (BVerfG vom 29.3.2017, 2 BvL 6/11). Wenn die Rückzahlung über Nennwert zu einem steuerbaren Gewinn führt, dann führt die Rückzahlung unter Nennwert zu einem Verlust, der auch steuerlich berücksichtigt werden muss. Eben.

Verluste aus Anleihen bei Sanierung und Insolvenz
Wie oben gesagt, sind Schuldverschreibungen auch Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Wenn sie ganz oder teilweise verloren gehen, weil der Schuldner insolvent wird oder im Rahmen seiner Sanierung der Nennwert herabgesetzt wird (was ja beides in letzter Zeit unerfreulich oft passiert), dann sind diese Rechtsgedanken anwendbar. Es handelt sich um steuerlich anzuerkennende Verluste.

Wann kann man diesen Verlust geltend machen?
Wenn der Ausfall endgültig fest steht. Die Vorinstanz, das FG Düsseldorf, hielt die Verluste für steuerlich irrelevant und musste deshalb keine Feststellungen zu dieser Frage treffen. Der BFH musste die Sache an das Finanzgericht zurück verweisen.

Soweit es um Darlehensforderungen geht, wird aus Düsseldorf die erste Stellungnahme eines Fachgerichts zu dieser Frage kommen, (wenn ein anderes FG nicht noch einen gleichartigen Fall liegen hat und schnell terminiert). Dazu und auch zu Forderungen aus Anleihen gibt es noch keine Rechtsprechung. Die herrschende Meinung hielt die Verluste ja für Privatsache. Da spielt dieser Zeitpunkt keine Rolle mehr.

Es kommen verschiedene Ereignisse in Frage: der Zeitpunkt des Insolvenzantrages, die Ablehnung desselben mangels Masse, der Abschluss des Insolvenzverfahrens, die Verteilung der Masse oder die Löschung aus dem Handelsregister. Für alles findet man Beispiele in ähnlichen Problemkreisen. Es geht immer um die Frage, wann der Verlust realisiert wird. Ein Gewinn wird realisiert, wenn man „das Geld in der Tasche hat“. Das ist einfacher und trotzdem kann man sich über vieles streiten. Wann aber hat man einen negativen Geldbetrag in der Tasche?

Hier ist zum Pragmatismus zu raten. Es kann noch Jahre dauern, bis sich eine herrschende Meinung ausgemendelt hat. Das hängt vor allem vom Verhalten der Finanzverwaltung ab. Am Ende  werden diese Verluste wohl auf den Steuerbescheinigungen der Depotbanken auftauchen. Bis dahin muss man mit der jährlichen Steuererklärung auch den Antrag stellen, diese Verluste zu berücksichtigen. Selbst wenn man in dieser Frage einer gut begründeten Rechtsmeinung folgt, kann man sich nicht darauf verlassen, dass diese sich am Ende durchsetzt.

Die Antwort auf die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt lautet also bis auf Weiteres „sofort“. Wenn das Finanzamt meint, die Verluste seien nicht relevant, dann wird Einspruch eingelegt mit Verweis auf die hier besprochene BFH-Entscheidung. Meint das FA, die Verluste stünden noch nicht fest, dann werden sie im nächsten Jahr eben wieder geltend gemacht und so weiter, bis es nach Auffassung des FA soweit ist. (Man könnte auch hier einen Einspruch einlegen, um zu erreichen, dass das FA sich in der Einspruchsentscheidung zur Frage des Zeitpunktes äußert.)

Das ist übrigens nicht nur Pragmatismus, sondern auch Vorsicht. Sonst könnte passieren, dass das FA im Jahr 2021 sagt: „Natürlich erkennen wir diese Verluste an, aber nicht für die Einkommensteuer 2020, sondern 2018.“ Die Einkommensteuer 2018 wird aber im Jahr 2021 schon lange bestandskräftig veranlagt worden sein.

Tibet Neusel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
neusel(at)neusel.eu

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