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„Wenn der Rangrücktritt erklärt wird, … kann auf die Hauptforderung ... entsprechend mehr verteilt werden, nämlich ca. 22,82%“, Axel W. Bierbach, Insolvenzverwalter der Golden Gate GmbH i.I.

Im Zeitraum vom 11. Dezember 2017 (00.00 Uhr MEZ) bis zum 13. Dezember 2017 (24.00 Uhr MEZ) findet eine Abstimmung ohne Versammlung der Anleihegläubiger der 30,0 Mio. Euro Golden Gate-Anleihe (WKN: A1KQXX ISIN: DE000A1KQXX5) statt.

Hintergrund der Abstimmung ist eine durch den Insolvenzverwalter beabsichtige Abschlagszahlung in Höhe von 7,0 Mio. Euro (ca. 21% des Nominalwerts) aus Erlösen aus Masseverwertungen, die den Anleihegläubigern zufließen soll. Nach derzeitigem Stand würde der Insolvenzverwalter die Erlöse anteilig sowohl auf die Nominalforderung der Anleihegläubiger ausschütten. Dies hätte einen "Teilverlust" für die Anleihegläubiger zur Folge, da nach Auskunft der Finanzbehörden München die GOLDEN GATE GmbH i.I. in diesem Fall verpflichtet wäre, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf die Zinszahlungen seit dem 11. Oktober 2013 einzubehalten und abzuführen. Stimmen die Anleihegläubiger hingegen einem Rangrücktritt hinsichtlich ihrer Zinsforderungen zu und erklärt der gemeinsame Vertreter stellvertretend diesen, kann der Insolvenzverwalter ohne Einbehalt die zur Ausschüttung stehende Summe an die Anleihegläubiger als Rückzahlung auf die Nominalforderung weitergeben. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sind dann nicht abzuführen.

Neben der Abstimmung über die Erklärung eines Rangrücktritts, hat der Insolvenzverwalter einen Sachstandsbericht, in dem er über den Fortgang des Verfahrens berichtet, angekündigt. Der Insolvenzverwalter der Golden Gate GmbH i.I., Axel W. Bierbach, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen, erläutert im Interview mit dem BOND MAGAZINE die Hintergründe der Abstimmung ohne Versammlung.


BOND MAGAZINE: Gilt für die Abstimmung ohne Versammlung der Golden Gate GmbH von 11.12.-13.12. das 50%-Quorum?

Bierbach:
Ob das 50%-Quorum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin erforderlich ist, ist in der Literatur umstritten. Wir halten es angesichts der gängigen Praxis und den überwiegenden Stimmen in der Literatur für sinnvoll das Quorum und die Mehrheitserfordernisse nach dem SchVG einzuhalten. So kann sichergestellt werden, dass der gefasst Beschluss in jedem Fall wirksam ist und nicht angefochten wird.

BOND MAGAZINE: Wird es eine Präsenzversammlung geben (2. Anleihegläubigerversammlung), falls die Abstimmung ohne Versammlung nicht beschlussfähig ist?

Bierbach: Ja, dies ergibt sich zum einen aus der Verweisung des § 18 Abs. 4 SchVG auf § 15 Abs. 3 SchvG  und aus der Gesetzesbegründung zu § 18 SchVG, die eindeutig klarstellt, dass eine zweite Abstimmung ohne Versammlung zum Schutz der Gläubiger nicht vorgesehen ist.

BOND MAGAZINE: Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag würden sich nur auf die Quote beziehen, die auf den Zinsanteil entfällt, oder?

Bierbach: Ja! Die Anleihegläubiger haben eine Hauptforderung von 30,00 Mio. Euro und eine Zinsforderung in Höhe von insgesamt 2.681.917,81 Euro. Die SdK Schutzvereinigung der Kapitalanleger e.V. hatte deshalb angeregt, die Frage der Kapitalertragssteuer zu prüfen. Nach Auffassung des Finanzamtes sind die Zinsen  nach § 20 I Nr. 7 EStG Einkommensteuer pflichtig und es besteht die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 I S. 1 Nr. 7 EStG. Bei einer Abschlagsverteilung von ca. 21% entfallen auf die Zinsforderung ca. 560.000,00 Euro, davon sind Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag von insgesamt ca. 147.000 Euro einzubehalten. Dies kann durch den Rangrücktritt vermieden werden. Den muss der Gemeinsame Vertreter erklären und dazu benötigt er die Weisung. Der Insolvenzverwalter hat kein Wahlrecht, auf welche Forderungen die Ausschüttung erfolgt.

BOND MAGAZINE: Wenn Anleihegläubiger mehrheitlich den Rangrücktritt für die Zinsen erklären, ist das Thema dann erledigt oder wird es nur auf einen späteren Zeitpunkt (die Abschlussrechnung) verschoben?

Bierbach: Der Rangrücktritt soll für alle Ausschüttungen des Insolvenzverwalters (nicht des Treuhänders) gelten. Nur wenn die Hauptforderung der Anleihe in Höhe von 30 Mio. Euro voll befriedigt würde, würde auf die Zinsen ausgeschüttet werden und die Kapitalertragssteuer wäre abzuführen. Damit ist aber nicht zu rechnen.

BOND MAGAZINE: Wenn der Rangrücktritt mehrheitlich erklärt wird, würden Sie dann eine etwas höhere Quote als 21% ausschütten?

Bierbach: Es wird bei der ersten Abschlagsverteilung derselbe Betrag, nämlich 7 Mio. Euro verteilt. Wenn der Rangrücktritt erklärt wird, sind aber die Zinsen nicht zu berücksichtigen und es kann auf die Hauptforderung aber auch auf die übrigen Gläubiger entsprechend mehr verteilt werden, nämlich ca. 22,82%. Dadurch stehen sich die Anleihegläubiger und die übrigen Gläubiger besser.

BOND MAGAZINE: Wann soll die Ausschüttung erfolgen?

Bierbach: Sobald der Beschluss der Anleihegläubiger vorliegt kann damit begonnen werden. Die technische Umsetzung wird vermutlich noch wenige Wochen in Anspruch nehmen.

BOND MAGAZINE: Ergibt sich in der Praxis für Privatanleger überhaupt ein Vorteil? Denn es geht bei Privatanlegern um den gleichen Steuertopf. Würde sich nicht lediglich ein marginaler Liquiditätsvorteil für den Anleger ergeben, der durch eine einzige Beraterstunde wieder zunichte gemacht wird?

Bierbach: Bereits bei der ersten Abschlagsverteilung ergibt sich in Summe für alle Anleger ein Vorteil von ca. 136.000,00 Euro. Weitere Verteilungen sind zu erwarten weshalb ich insgesamt mit einem größeren positiven Effekt für die Anleihegläubiger rechne.  Für den einzelnen steuerpflichtigen Anleger mit einem Anlagebetrag von 10.000,00 Euro ergibt sich bei der ersten Abschlagsverteilung immerhin ein Vorteil von ca. 45,00 Euro, es gibt allerdings Gläubiger mit sehr großen Beteiligungen für die sich der Rangrücktritt noch deutlicher auswirken wird.  

BOND MAGAZINE: Bezieht sich die Abstimmung auch auf die Ausschüttungen, die vom Treuhänder (für das Objekt Leipzig) erfolgen?

Bierbach: Nein, darauf können sie sich nicht beziehen. Der Treuhänder muss die vereinnahmten Mieten auf den Zinsanspruch auskehren, dafür gilt die Weisung nicht. Eine Erstreckung des Beschlusses auf die Ausschüttungen des Treuhänders wird im Rahmen der Beschlussfassung ausdrücklich ausgeschlossen. Dies vor dem Hintergrund, dass die abgetretenen Mietforderungen einzig und allein der Besicherung der Zinsforderungen der Anleihegläubiger dienen. Damit erfolgen Auszahlungen hier stets auf Zinsen.

BOND MAGAZINE: Wann veröffentlichen Sie den nächsten Sachstandsbericht?

Bierbach: Der nächste Sachstandsbericht ist Mitte November fällig und wird, wie bisher üblich, bei Nachweis der Gläubigerstellung über den Gemeinsamen Vertreter One Square Advisory Services übermittelt.

Das Interview führte Christian Schiffmacher, http://www.fixed-income.org/


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