Am 6. Mai 2015 findet die zweite Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger der Ekotechnika GmbH - ISIN: DE000A1R1A18 / WKN: A1R1A1- in Walldorf statt. Es soll über ein Sanierungskonzept abgestimmt werden, das im Rahmen eines Debt-Equitiy-Swaps das Überleben der Gesellschaft sichern soll. Die Zeit drängt, bereits am 10. Mai 2015 werden Zinszahlungen in Höhe von fast 6 Mio. Euro fällig.
1. Das vorgeschlagene Sanierungskonzept
Status Quo
Die Ekotechnika GmbH hat deutlich gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, die in Kürze fällig werdenden Zinsansprüche der Anleihegläubiger zu bedienen. Wenn sie darum jetzt nicht anderweitige Maßnahmen ergreift, wird das Unternehmen vermutlich Ende Mai Insolvenz anmelden müssen.
Darauf reagiert sie mit einem Sanierungskonzept, das den Ekotechnika-Konzern einseitig von den Ansprüchen der Anleihegläubiger befreit. Andere Gläubiger sollen nichts zur Sanierung beitragen und überdies findet sich keine Aussage darüber, wie es mit dem operativen Geschäft der Ekotechnika-Gruppe weiter gehen soll.
Insolvenzverfahren
Sollte es tatsächlich zu einem Insolvenzverfahren kommen, geht die Ekotechnika GmbH selbst von einer Insolvenzquote in Höhe von 8,182 % aus. Der Anleihegläubiger würde pro gezeichneter Anleihe von 1.000 EUR Nennwert aus der Insolvenzmasse 81,82 EUR erhalten. Dies ist zugleich die kritische Linie. Der Anleihegläubiger darf bei der Sanierung nicht schlechter stehen als in der Insolvenz.
Sanierungskonzept
Das Sanierungskonzept, das zusammenfassend in der Einladung zur 2. Gläubigerversammlung vorgestellt wird (abrufbar unter www.Bundesanzeiger.de), beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass die Anleihegläubiger auf ihre Forderungen aus der Anleihe verzichten und sie dafür Anteile an dem Unternehmen erhalten. Die Emittentin wird zu diesem Zweck von einer GmbH in eine AG umgewandelt. Andere Gläubiger leisten keinen Sanierungsbeitrag.
Schlechterstellung gegenüber den Altgesellschaftern
Das vorgesehene Sanierungskonzept führt dazu, dass die Anleihegläubiger (ALG) erheblich schlechter gestellt werden als die bisherigen Eigentümer der Gesellschaft, obwohl sie den größten Sanierungsbeitrag leisten sollen.
Das Kapital der Ekotechnika GmbH soll herabgesetzt werden und die Gesellschaft wird in eine Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt. Dabei werden die ALG gleich zweimal benachteiligt:
1. Die Ekotechnika Holding GmbH als derzeitig einzige Gesellschafterin der GmbH erhält im Rahmen der Restrukturierung für das von ihr eingesetzte Stammkapital in Höhe von 2.025.000 Euro Geschäftsanteile in Höhe von 81.000 Euro an der Gesellschaft. Pro Euro Neukapital werden somit 25 Euro Altkapital eingesetzt (2.025.000 / 81.000). Die ALG verzichten auf ihre Ansprüche aus der Anleihe und erhalten dafür 1.539.000 Geschäftsanteile. Pro Euro Neukapital werden mithin von den ALG 38,98 Euro Anleihekapital eingesetzt. Die Ende Mai 2015 fällig werden Zinsen sind hierbei nicht einmal berücksichtigt.
Die ALG erhalten damit ein deutlich schlechteres "Umtauschverhältnis" als die Ekotechnika Holding GmbH, die bisherige Alleingesellschafterin der Emittentin. Das ist deshalb erstaunlich, weil die Anleihegläubiger im Gegensatz zu der Holding im Insolvenzfall an der Masse teilhaben würden. Die Holding würde dagegen leer ausgehen. Deshalb wäre es eigentlich interessengerecht, die Anleihegläubiger besser zu stellen, denn nur sie haben überhaupt eine Alternative. Nur die Anleihegläubiger könnten sich die Frage stellen, ob eine Insolvenz nicht günstiger wäre.
2. Wenn ein Anleihegläubiger nicht an dem Umtausch teilnehmen möchte, also keine Aktien der neuen Gesellschaft erwerben will, dann kann er den Aktienbarausgleich wählen. Er bekommt dann 81,83 Euro pro 1.000 Euro Anleihekapital. Das soll der Insolvenzquote entsprechen, die er erhalten würde, wenn die Gesellschaft insolvent würde. Aus 1.000 Euro Anleihekapital werden also 25,65 Aktien oder 81,83 Euro Barausgleich. Der Wert einer Aktie beträgt folglich 3,19 Euro (81,83 / 25,65). Und an dieser Stelle wird die Ekotechnika Holding GmbH noch einmal besser behandelt. Sie kann nämlich neue Aktien der neuen Gesellschaft zum Preis von 2 Euro das Stück erwerben.
Es wurde ein Sanierungsplan entwickelt, bei dem die ALG die Nachteile haben, die Altgesellschafter den Benefit. Nach Ansicht der Kanzlei Schirp Neusel & Partner ist dies nicht akzeptabel. Auch wenn die Sanierungsnotwendigkeit offensichtlich ist, so müssen diejenigen, die den größten Beitrag zu der Sanierung bringen sollen, auch den größten Anteil an der neuen Gesellschaft haben.
Risiken der Sanierung
Das Scheitern der Sanierung würde zu einem Totalverlust führen. Nur wenn die Sanierung gelingt, die AG schwarze Zahlen schreibt und langfristig Dividende ausschüttet, ist der Aktientausch sinnvoll. Aber gerade über die zukünftige Geschäftspolitik und über die geplante weitere Entwicklung erfährt man im Sanierungskonzept wenig. Sicher ist nur, dass die ALG mit einem Verzicht in Vorleistung gehen sollen und dafür nur einen sehr vagen Hoffnungswert erhalten sollen. Inzwischen liegt zwar das Sanierungsgutachten von PWC vor. Die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens steht aber unter vielen Voraussetzungen und ungewissen Prognoseansätzen. Auf dieser unsicheren Datenlage soll eine Vollmacht erteilt werden, die sicher zu einer Enteignung der ALG führt mit ungewisser Gegenleistung.
2. Sanierung im Sinne der Anleihegläubiger
Gläubigerversammlung am 6. Mai 2015
Die Emittentin möchte auf der Gläubigerversammlung über das Sanierungskonzept abstimmen lassen und schlägt auch gleich einen gemeinsamen Vertreter vor. Der gemeinsame Vertreter soll plangemäß keine andere Befugnis bekommen, als das vorgelegte Konzept abzusegnen. Verhandlungen oder Modifikationen sind nicht vorgesehen.
Damit die Sanierung nicht von der Insolvenzantragspflicht eingeholt wird, sollen die Anleihegläubiger ferner ihre Zinsansprüche aus der Anleihe stunden.
Frau Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Partnerin der Kanzlei Schirp Neusel & Partner rät, in der jetzigen Tagesordnung nur der Stundung der Zinszahlungsansprüche zuzustimmen (Top 3), um so Zeit für eine interessengerechtes Sanierungskonzept zu schaffen. Aus diesem Grund hat die Kanzlei Schirp Neusel & Partner folgenden Gegenantrag zum Tagesordnungspunkt gestellt:
Der gemeinsame Vertreter wird ermächtig ein Sanierungskonzept zu verhandeln, das die Fortführung der Ekotechnika GmbH unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Anleihegläubiger zum Inhalt hat. Das endverhandelte Sanierungskonzept sollte dann den Anleihegläubigern in einer Gläubigerversammlung zur Abstimmung gestellt werden.
Der gemeinsame Vertreter sollte ausschließlich die Interessen der Anleihegläubiger vertreten. Aus diesem Grund kandidiert Frau Dr. Susanne Schmidt-Morsbach als gemeinsame Vertreterin.
Anleihegläubiger der Ekotechnika GmbH haben die Möglichkeit, sich von der Kanzlei Schirp Neusel & Partner auf der Gläubigerversammlung am 06.05.2015 vertreten zu lassen. Hierfür entstehen den Anleihegläubigern keine Kosten. Ein Vollmachtsformular findt sich unter www.achtung-anleihe.de .
3. Zur Kanzlei
Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB ist seit 20 Jahren im Kapitalmarktrecht tätig, nur auf Seiten der Anleger. Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.ssma.de. Neues zur Thema Ekotechnika-Anleihe unter www.achtung-anleihe.de.
www.restrukturierung-von-anleihen.com
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Ekotechnika GmbH: Gegenantrag zur Gläubigerversammlung von Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte
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