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Future Business KG aA: Gloeckner gewinnt für OSV-Gläubiger am OLG Dresden

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Future Business KG a.A. konnte Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter einer Vielzahl von Orderschuldverschreibungsgläubigern (nachfolgend OSV-Gläubiger) auch in zweiter Instanz deren Ansprüche auf Auszahlung einer Insolvenzquote gegen eine Reduzierung durch Quotenverwässerung verteidigen. Wirtschaftlich geht es um Quotenansprüche der Genussrechtsgläubiger in Höhe von ca. EUR 9.800.000,00 (bemessen nach der vom Insolvenzverwalter prognostizierten Quotenerwartung von ca. 20%).

Neben den OSV-Gläubigern hatten auch Genussrechtsgläubiger ihre vertraglichen Forderungen beim Insolvenzverwalter unter Beanspruchung des Rangs des § 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet - zu einem Nominalwert von insgesamt ca. EUR 49.000.000,00. Man wollte demnach auf gleicher Rangstufe an der Quotenverteilung teilnehmen wie die anderen Insolvenzgläubiger auch. Dies erfolgte, obwohl für die Genussrechte ein sog. Nachrang vereinbart wurde - sofern eine solche Nachrangklausel greift, wären die Ansprüche der Genussrechtsgläubiger den übrigen Gläubigern nachrangig. Die auf sie entfallende Quote würde daher an die anderen Gläubiger, vor allem die von Rechtsanwalt Gloeckner vertretenen OSV-Gläubiger, verteilt.

Rechtsanwalt Gloeckner hat in seiner Eigenschaft als Gemeinsamer Vertreter einer Vielzahl von OSV-Gläubigern der Feststellung dieser Forderungen im Rang des § 38 InsO unter Verweis auf die Wirksamkeit der in den Genussrechtsbedingungen vereinbarten Nachrangklausel widersprochen - nur auf diesem Weg konnte verhindert werden, dass die konkurrierenden Ansprüche der Genussrechtsgläubiger zu Lasten der OSV-Gläubiger (deren Quote bei gleicher Rangeinstufung entsprechend niedriger ausfüllen müsste) in der Insolvenztabelle festgestellt werden.

Zur allseitigen Entlastung wurde eine Musterprozessvereinbarung geschlossen um die Nachrangfrage kostengünstig in einem Verfahren gerichtlich prüfen zu lassen. Mit erstinstanzlichem Urteil des Landgerichts Dresden vom 19.05.2016 schloss sich das Landgericht Dresden im Ergebnis der rechtlichen Einschätzung Gloeckners an. Hiernach sind die Genussrechtsgläubiger als nachrangig im Rahmen der insolvenzrechtlichen Verteilung einzustufen, § 39 InsO, und dürfen damit erst nach vollumfänglicher Befriedigung der OSV-Gläubiger Geld erhalten.

Auf die Berufung der klagenden Genussrechtsgläubiger war nunmehr der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden mit der Rechtsfrage befasst. Auch das Oberlandesgericht konnte die Unwirksamkeit der Nachrangklausel nicht feststellen und gab demnach in der Sache Gloeckner mit Urteil vom 12.04.2017 Recht und wies die Berufung zurück. Das Gericht hat die Revision zugelassen; es bleibt abzuwarten ob sich nunmehr letztinstanzlich der Bundesgerichtshof mit dem Verfahren auseinander setzen muss.


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