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GEWA 5 to 1: Unterschiedliche Rechtsauffassungen bezüglich der Anleihegläubigerversammlung am 25.04. sind offensichtlich nicht beseitigt

Die Rödl Treuhand Hamburg GmbH Steuerberatungsgesellschaft hat zu einer Anleihegläubigerversammlung betreffend die GEWA 5 to 1 GmbH & Co.KG-Anleihe 2014/18 (ISIN DE000A1YC7Y7, WKN A1YC7Y) eingeladen. Diese soll am 25. April 2017 in Fellbach stattfinden. Die Tagesordnung sieht vor, dass die Rödl Treuhand Hamburg GmbH ermächtigt wird, die Verwertung einzuleiten. Offensichtlich liegen zwei „Letter of Intent“ vor, über die abgestimmt werden soll.

Doch es ist fraglich, ob die Einberufungsfristen nach dem Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz, SchVG) sowie nach den Anleihebedingungen überhaupt erfüllt sind.

Laut Einladung der Rödl Treuhand Hamburg GmbH soll die Anleihegläubigerversammlung am 25. April 2017 stattfinden, die Anmeldung muss bis zum 24. April 2017 erfolgen.

Die Einladung wurde am 13. April 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht und angeblich am 10. April 2017 auf der Website der Emittentin.

Gesetzlich gelten die folgenden Fristen:
§ 10 (1)SchVG: Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
§ 10 (2) SchVG: Sehen die Anleihebedingungen vor, dass die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte davon abhängig ist, dass sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden, so tritt für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden müssen. Die Anmeldung muss unter der in der Bekanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen.

Die Anleihebedingungen (§11 I des Wertpapierprospektes) sehen folgende Fristen für Mitteilungen vor: „Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen der Emittentin erfolgen, soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, durch elektronische Publikation auf der Internetseite der Emittentin (www.gewa-tower.de/anleihe). Jede Mitteilung gilt am dritten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung als wirksam erfolgt.“


Wir haben sieben (!) Anwaltskanzleien mit Expertise bei Anleiherestrukturierungen schriftlich angefragt. Alle kamen zum Ergebnis, dass die die Anleihegläubigerversammlung nicht fristgerecht berufen wurde und die Beschlüsse somit anfechtbar wären.


Einzig Dr. Ralf Ellerbrok, Geschäftsführer der Rödl Hamburg Treuhand GmbH, scheint dies anders zu sehen und wurde auch noch pampig. So hat er uns am 18.04. geschrieben „anscheinend sind Sie davon überzeugt, dass ein unabhängiger Journalist Behauptungen Dritter lieber ungeprüft übernehmen sollte, anstatt sich mit unseren sachlichen Argumenten kritisch auseinander zu setzen. Ich denke, insoweit haben wir Sie verstanden.“


Eigentümlich ist allerdings, dass keine der von uns befragten sieben (!) Anwaltskanzleien die Rechtsauffassung von Ellerbrok teilt. Zudem hat die Rödl Hamburg Treuhand GmbH bei der GEWA 5 to 1-Anleihe eine Doppelrolle als Sicherheitentreuhänder


Die KFM Deutsche Mittelstand AG schreibt in ihrem Telegramm am 20.04.2017:
„Anstatt Gläubigerversammlung nun Informationsveranstaltung am 25.04.2017
Mittlerweile wurde von verschiedenen Rechtsanwälten festgestellt, dass die Einladung zu dieser Gläubigerversammlung nicht fristgerecht erfolgte. Es besteht Einvernehmen der Anwälte darüber, dass Beschlüsse, sofern sie auf dieser Versammlung getroffen werden sollten, anfechtbar sind. Heute Mittag erreichte uns das Schreiben der mzs Rechtsanwälte, dass zwischenzeitlich Einvernehmen erzielt wurde und am 25.04.2017 bei der Versammlung keine Beschlüsse gefasst werden. Vielmehr soll nun diese einberufene Gläubigerversammlung als reine Informationsveranstaltung stattfinden. Ziel dieser Veranstaltung ist es, über den aktuellen Sachstand zu informieren.“


Rödl hat die Absage jedoch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht, ebenso wenig auf der Website von GEWA 5 to 1 oder auf der eigenen Website.

Auf unsere Nachfrage hierzu teilte uns mzs heute (23.04.) mit, dass sich die Aussage auf die eigene Einschätzung bezieht, dass die Versammlung fehlerhaft einberufen wurde. Zudem habe bislang niemand widersprochen. Demzufolge will nach Kenntnis von mzs auch der Insolvenzverwalter keine Beschlüsse mehr fassen.


Die Einschätzung von mzs bzw. KFM, dass die Gläubigerversammlung der GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG-Anleihe nicht fristgerecht einberufen wurde, deckt sich auch mit unserer Einschätzung. Allerdings gibt es anders als von KFM dargestellt wohl kein Einvernehmen hierzu. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass Dr. Ralf Ellerbrok auf seiner Meinung beharrt und die These vertritt, eine Anleihegläubigerversammlung durchführen zu können. Anleger bleiben daher weiter im Unklaren.

Christian Schiffmacher, http://www.restrukturierung-von-anleihen.com/   (Foto: Falko Bozicevic)

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